1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung
2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung
< Art. 148 Wiederherstellung
> Art. 150 Beweisgegenstand
Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen