1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung
1. Abschnitt: Fristen
< Art. 144 Erstreckung
> Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
Art. 145 Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
- a.
- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- b.
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c.
- vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
- a.
- das Schlichtungsverfahren;
- b.
- das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG1 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen