Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung
1. Abschnitt: Fristen
< Art. 144 Erstreckung
> Art. 146 Wirkungen des Stillstandes

Art. 145 Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

a.
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b.
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

a.
das Schlichtungsverfahren;
b.
das summarische Verfahren.

3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG1 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.


1 SR 281.1


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen