Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns
4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung
< Art. 138 Form
> Art. 140 Zustellungsdomizil

Art. 139 Elektronische Zustellung

1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen