Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns
1. Abschnitt: Verfahrenssprache
< Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
> Art. 130 Form

Art. 129

Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen