1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns
1. Abschnitt: Verfahrenssprache
< Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
> Art. 130 Form
Art. 129
Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen