Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege
< Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
> Art. 124 Grundsätze

Art. 123 Nachzahlung

1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen