1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege
< Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
> Art. 124 Grundsätze
Art. 123 Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen