1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 11 Aufenthaltsort
> Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
Art. 12 Niederlassung
Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen