Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten
< Art. 108 Unnötige Prozesskosten
> Art. 110 Rechtsmittel

Art. 109 Verteilung bei Vergleich

1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:

a.
der Vergleich keine Regelung enthält; oder
b.
die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen