1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten
< Art. 108 Unnötige Prozesskosten
> Art. 110 Rechtsmittel
Art. 109 Verteilung bei Vergleich
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
- a.
- der Vergleich keine Regelung enthält; oder
- b.
- die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
Stand am 1. Januar 2012
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