1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
> Art. 11 Aufenthaltsort
Art. 10 Wohnsitz und Sitz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
- a.
- für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
- b.
- für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
- c.
- für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- d.
- für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch1 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Stand am 1. Januar 2012
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