Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
> Art. 11 Aufenthaltsort

Art. 10 Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:

a.
für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
b.
für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
c.
für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
d.
für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch1 (ZGB). Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.


1 SR 210


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen