Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 2 Internationale Verhältnisse

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:

a.
streitige Zivilsachen;
b.
gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c.
gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d.
die Schiedsgerichtsbarkeit.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen