Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

251.4

Verordnung
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

vom 17. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (Gesetz),

verordnet:

Art. 1 Erlangung der Kontrolle

Art. 2 Gemeinschaftsunternehmen

Art. 3 Beteiligte Unternehmen

Art. 4 Berechnung des Umsatzes

Art. 5 Umsatz eines beteiligten Unternehmens

Art. 6 Berechnung der Bruttoprämieneinnahmen bei Versicherungsgesellschaften

Art. 7

Art. 8 Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären

Art. 9 Meldung eines Zusammenschlussvorhabens

Art. 10 Benachrichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Art. 11 Inhalt der Meldung

Art. 12 Erleichterte Meldung

Art. 13 Meldeformulare und Erläuterungen

Art. 14 Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung

Art. 15 Zusätzliche Angaben und Unterlagen

Art. 16 Bewilligung des Vollzugs

Art. 17 Bewilligung des Vollzugs bei Banken

Art. 18 Veröffentlichung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens

Art. 19 Stellungnahme Dritter

Art. 20 Fristen

Art. 21 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

Art. 22 Berichterstattung über unbedenkliche Zusammenschlüsse

Art. 23 Veröffentlichung des Entscheides nach Abschluss der Prüfung

Art. 24 Übergangsbestimmung

Art. 25 Inkrafttreten

 AS 1996 1658


1 SR 251


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen