251.4
Verordnung
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
vom 17. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19951 (Gesetz),
verordnet:
Art. 2 Gemeinschaftsunternehmen
Art. 3 Beteiligte Unternehmen
Art. 4 Berechnung des Umsatzes
Art. 5 Umsatz eines beteiligten Unternehmens
Art. 6 Berechnung der Bruttoprämieneinnahmen bei Versicherungsgesellschaften
Art. 7
Art. 8 Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären
Art. 9 Meldung eines Zusammenschlussvorhabens
Art. 10 Benachrichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
Art. 11 Inhalt der Meldung
Art. 12 Erleichterte Meldung
Art. 13 Meldeformulare und Erläuterungen
Art. 14 Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung
Art. 15 Zusätzliche Angaben und Unterlagen
Art. 16 Bewilligung des Vollzugs
Art. 17 Bewilligung des Vollzugs bei Banken
Art. 18 Veröffentlichung der Einleitung eines Prüfungsverfahrens
Art. 19 Stellungnahme Dritter
Art. 20 Fristen
Art. 21 Wesentliche Änderungen der Verhältnisse
Art. 22 Berichterstattung über unbedenkliche Zusammenschlüsse
Art. 23 Veröffentlichung des Entscheides nach Abschluss der Prüfung
Art. 24 Übergangsbestimmung
Art. 25 Inkrafttreten
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen