Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 8 Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären
> Art. 10 Benachrichtigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht

Art. 9 Meldung eines Zusammenschlussvorhabens

1 Die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens ist in fünffacher Ausfertigung beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) einzureichen, und zwar:

a.
bei der Fusion durch die beteiligten Unternehmen gemeinsam;
b.
bei der Erlangung der Kontrolle durch das Unternehmen, welches die Kontrolle erlangt, beziehungsweise gemeinsam durch die Unternehmen, welche die Kontrolle erlangen.

2 Bei gemeinsamer Meldung haben die meldenden Unternehmen mindestens einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

3 Meldende Unternehmen oder ihre Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen