4. Kapitel: Verwaltungsrechtliches Verfahren
2. Abschnitt: Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen
< Art. 28 Bekanntgabe
> Art. 30 Entscheid
Art. 29 Einvernehmliche Regelung
1 Erachtet das Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung für unzulässig, so kann es den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die Art und Weise ihrer Beseitigung vorschlagen.
2 Die einvernehmliche Regelung wird schriftlich abgefasst und bedarf der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen