Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Zivilrechtliches Verfahren
< Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
> Art. 14

Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs

Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass:

a.
Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;
b.
der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen