3. Kapitel: Zivilrechtliches Verfahren
< Art. 12 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung
> Art. 14
Art. 13 Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs
Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag des Klägers namentlich anordnen, dass:
- a.
- Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;
- b.
- der oder die Verursacher der Wettbewerbsbehinderung mit dem Behinderten marktgerechte oder branchenübliche Verträge abzuschliessen haben.
Stand am 1. Januar 2011
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