2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs
< Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
> Art. 9 Klageberechtigung
Art. 81 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
Stand am 1. Januar 2013
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