Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen
1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs
< Art. 7 Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen
> Art. 9 Klageberechtigung

Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:

a.
von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich abweichen oder
b.
eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen