Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen