Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3a. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden
< Art. 21 Zusammenarbeit
> Art. 23 Unlauterer Wettbewerb

Art. 22 Datenbekanntgabe

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss Artikel 21 ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über:

a.
Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind;
b.
den Versand von Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäftsgebaren dokumentieren;
c.
die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;
d.
die Sperrung von Postfächern.

2 Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie Gegenrecht halten und die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten. Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.

3 Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können sie die Daten auch ohne Gegenrecht bekannt geben.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen