3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
< Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe
> Art. 20 Vollzug
Art. 19 Auskunftspflicht
1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.
2 Der Auskunftspflicht unterstehen:
- a.
- Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;
- b.
- Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;
- c.
- Organisationen der Wirtschaft;
- d.
- Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.
3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess1 die Aussage verweigert werden kann.
4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.3
1 SR 273
2 SR 312.0
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen