Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen
< Art. 18 Irreführende Preisbekanntgabe
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Art. 19 Auskunftspflicht

1 Die zuständigen Organe der Kantone können Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen, soweit es die Abklärung des Sachverhalts erfordert.

2 Der Auskunftspflicht unterstehen:

a.
Personen und Firmen, die Konsumenten Waren zum Kauf anbieten oder solche Waren herstellen, kaufen oder damit Handel treiben;
b.
Personen und Firmen, die Dienstleistungen anbieten, erbringen, vermitteln oder in Anspruch nehmen;
c.
Organisationen der Wirtschaft;
d.
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

3 Die Auskunftspflicht entfällt, wenn nach Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess1 die Aussage verweigert werden kann.

4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 sowie die Bestimmungen der Kantone über das Verwaltungsverfahren bleiben vorbehalten.3


1 SR 273
2 SR 312.0
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 7 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen