Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck
> Art. 2 Grundsatz

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen