3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 6 Datenzugriff
> Art. 8 Berichtigungsrecht
Art. 7 Auskunftsrecht
1 Jede Person, die in einer Eigenschaft nach Artikel 1 in VERA erfasst wird, kann bei der Direktion für Ressourcen und Aussennetz, Konsularische Angelegenheiten, schriftlich und unter Ausweisung ihrer Identität Auskunft über ihre Personendaten verlangen.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und kostenlos.
3 Die Auskunft kann gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden.
Stand am 1. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen