Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 9 Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Amtshilfe
> Art. 11 Berichtigungsrecht

Art. 10 Auskunftsrecht

1 Jede Person kann bei den zuständigen Stellen nach Artikel 4 schriftlich und unter Ausweisung ihrer Identität Auskunft über die von ihr erfassten Daten verlangen.

2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und kostenlos.

3 Die Auskunft kann gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen