3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 9 Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Amtshilfe
> Art. 11 Berichtigungsrecht
Art. 10 Auskunftsrecht
1 Jede Person kann bei den zuständigen Stellen nach Artikel 4 schriftlich und unter Ausweisung ihrer Identität Auskunft über die von ihr erfassten Daten verlangen.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und kostenlos.
3 Die Auskunft kann gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen