Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
2. Abschnitt: Anmeldung der Datensammlungen
< Art. 2 Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
> Art. 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Art. 3 Anmeldung

1 Datensammlungen (Art. 11a Abs. 3 DSG) sind beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) anzumelden, bevor die Datensammlung eröffnet wird.1 Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

a.
Name und Adresse des Inhabers der Datensammlung;
b.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c.
Person, bei welcher das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
d.
Zweck der Datensammlung;
e.
Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f.
Kategorien der Datenempfänger;
g.
Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die in die Datensammlung Daten eingeben und Änderungen an den Daten vornehmen dürfen.

2 Jeder Inhaber einer Datensammlung aktualisiert diese Angaben laufend. …2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).
2 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen