Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 27 Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen
> Art. 28 Register der Datensammlungen

Art. 27a1 Evaluationsbericht bei Pilotversuchen

 Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat (Art. 17a Abs. 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4993).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen