Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
5. Abschnitt: Datenschutzverantwortlicher
< Art. 12a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten
> Art. 13 Modalitäten

Art. 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzverantwortlichen

1 Der Datenschutzverantwortliche hat namentlich folgende Aufgaben:

a.
Er prüft die Bearbeitung von Personendaten und empfiehlt Korrekturmassnahmen, wenn er feststellt, dass Datenschutzvorschriften verletzt wurden.
b.
Er führt eine Liste der Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 3 DSG, die vom Inhaber der Datensammlungen geführt werden; diese Liste ist dem Beauftragten oder betroffenen Personen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Verfügung zu stellen.

2 Der Datenschutzverantwortliche:

a.
übt seine Funktion fachlich unabhängig aus, ohne diesbezüglich Weisungen des Inhabers der Datensammlung zu unterliegen;
b.
verfügt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen;
c.
hat Zugang zu allen Datensammlungen und Datenbearbeitungen sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen