1. Kapitel: Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
4. Abschnitt: Technische und organisatorische Massnahmen
< Art. 11 Bearbeitungsreglement
> Art. 12a Bezeichnung des Datenschutzverantwortlichen und Mitteilung an den Beauftragten
Art. 12 Bekanntgabe der Daten
Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten, soweit diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen