2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
< Art. 8 Auskunftsrecht
> Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
Art. 91 Einschränkung des Auskunftsrechts
1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
- a.
- ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht;
- b.
- es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.
2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
- a.
- es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist;
- b.
- die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.
3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
4 Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.
5 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
1 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).