Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 38 Übergangsbestimmungen
> Art. 39 Referendum und Inkrafttreten

Art. 38a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010

Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterstehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.


1 Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).


Stand am 1. Januar 2011
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