Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
< Art. 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
> Art. 27 Aufsicht über Bundesorgane

Art. 26b1 Andere Beschäftigung

Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine andere Beschäftigung auszuüben, wenn dadurch dessen Unabhängigkeit und dessen Ansehen nicht beeinträchtigt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen