5. Abschnitt: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
< Art. 25bis Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten
> Art. 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
Art. 261 Wahl und Stellung
1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen.
2 Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20002.
3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer Behörde zu erhalten. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
4 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an.
5 Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.
1 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
2 SR 172.220.1