Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
< Art. 24
> Art. 25bis Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten

Art. 25 Ansprüche und Verfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann vom verantwortlichen Bundesorgan verlangen, dass es:

a.
das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b.
die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c.
die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

3 Der Gesuchsteller kann insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan:

a.
Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt;
b.
seinen Entscheid, namentlich die Berichtigung, Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

4 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Ausnahmen von Artikel 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht.

5 …2


1 SR 172.021
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen