1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Begriffe
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:
- a.
- private Personen;
- b.
- Bundesorgane.
2 Es ist nicht anwendbar auf:
- a.
- Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
- b.
- Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
- c.
- hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
- d.
- öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
- e.
- Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen