Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Begriffe

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch:

a.
private Personen;
b.
Bundesorgane.

2 Es ist nicht anwendbar auf:

a.
Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt;
b.
Beratungen in den Eidgenössischen Räten und in den parlamentarischen Kommissionen;
c.
hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
d.
öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
e.
Personendaten, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz bearbeitet.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen