Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
< Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
> Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten

Art. 18b1 Einschränkung der Informationspflicht

1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.

2 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung wegfällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.


1 Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen