4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
< Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
> Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
Art. 18 Beschaffen von Personendaten
1 Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt das Bundesorgan den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens, die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und der Datenempfänger bekannt.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen