Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane
< Art. 16 Verantwortliches Organ und Kontrolle
> Art. 17a Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Art. 17 Rechtsgrundlagen

1 Organe des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2 Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht oder wenn ausnahmsweise:

a.
es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist;
b.
der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind; oder
c.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.1

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen