Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
< Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
> Art. 11 Zertifizierungsverfahren

Art. 10a1 Datenbearbeitung durch Dritte

1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:

a.
die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und
b.
keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.

2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.

3 Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen