2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
< Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
> Art. 11 Zertifizierungsverfahren
Art. 10a1 Datenbearbeitung durch Dritte
1 Das Bearbeiten von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz Dritten übertragen werden, wenn:
- a.
- die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte; und
- b.
- keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2 Der Auftraggeber muss sich insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.
3 Dritte können dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen