Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
< Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts
> Art. 10a Datenbearbeitung durch Dritte

Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende

1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:

a.
die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
b.
Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
c.
die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.

2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen