2. Abschnitt: Allgemeine Datenschutzbestimmungen
< Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts
> Art. 10a Datenbearbeitung durch Dritte
Art. 10 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende
1 Der Inhaber einer Datensammlung, die ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums verwendet wird, kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit:
- a.
- die Personendaten Aufschluss über die Informationsquellen geben;
- b.
- Einblick in Entwürfe für Publikationen gegeben werden müsste;
- c.
- die freie Meinungsbildung des Publikums gefährdet würde.
2 Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen eine Datensammlung ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dient.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen