Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
> Art. 2 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen