Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Art. 8

1 Wird eine der in Artikel 7 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen; die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften jedoch solidarisch für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

2 Die juristischen Personen, Gesellschaften und Inhaber von Einzelfirmen, deren solidarische Haftung geltend gemacht wird, haben die gleichen Parteirechte wie die Beschuldigten.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen