< Art. 6
> Art. 8
Art. 7
1 Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in den Artikeln 1-3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder irgendwelche Nachahmungen dieser Kennzeichen verwendet,
insbesondere wer solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt,
oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu 1000 Franken erkannt werden.1
2 Vorbehalten bleiben überdies strengere Bestimmungen des besonderen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches2.
1 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
2 SR 311.0
3 Aufgehoben durch Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).