Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Inlandes
D. Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 8
> Art. 10

Art. 9

Gegenstände, die entgegen den Artikeln 2-7 mit Bild- oder Wortzeichen versehen sind, dürfen weder verkauft oder feilgehalten, noch sonst in Verkehr gebracht, noch durch die Schweiz durchgeführt werden.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen