Erster Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Inlandes
A. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden
II. Tatsächlicher Gebrauch
1. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft und der Kantone
< Art. 2
> Art. 4
Art. 3
1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen dürfen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren angebracht oder in anderer nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallender Weise benutzt werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst.
2 Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung:
- a.
- die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton;
- b.
- die eine Missachtung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeichen darstellt;
- c.
- durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.
Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen