Vierter Abschnitt: Register-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 22
Art. 23
Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen