Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Abschnitt: Register-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23

Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.


Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen