Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Inlandes
A. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden
II. Tatsächlicher Gebrauch
1. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft und der Kantone
< Art. 1
> Art. 3

Art. 2

1 Es ist untersagt, die nachgenannten Zeichen zu geschäftlichen Zwecken, namentlich als Bestandteile von Fabrik- oder Handelsmarken, auf Erzeugnissen oder auf der Verpackung von Erzeugnissen anzubringen, die zum Vertrieb als Ware bestimmt sind:

1.
die Wappen der Eidgenossenschaft oder der Kantone, solche Wappen darstellende Fahnen, das eidgenössische Kreuz, charakteristische Bestandteile von Kantonswappen oder andere Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können;
2.
die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen.

2 Zulässig ist:

a.
die Benutzung der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen durch die Eidgenossenschaft, die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und durch Unternehmungen dieser Gemeinwesen;
b.
die Benutzung von Marken, die ein in Absatz 1 genanntes Bild- oder Wortzeichen enthalten und von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton als Kollektivmarken hinterlegt worden sind, durch Angehörige derjenigen Kreise von Produzenten, Industriellen oder Handeltreibenden, für welche die Kollektivmarken bestimmt sind;
c.
allgemein die Verwendung des eidgenössischen Kreuzes als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Erfindungspatente.

Stand am 1. August 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen