Vierter Titel: Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des Instituts
Drittes Kapitel: Änderungen
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes
< Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts
> Art. 100 Errichtung neuer Patente a. Antrag
Art. 99 Beschränkung durch den Richter
Artikel 98 gilt sinngemäss, wenn das Patent durch den Richter eingeschränkt wurde (Art. 27 oder 30 des Gesetzes).
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen