Vierter Titel: Aktenheft, Patentregister und Veröffentlichungen des Instituts
Drittes Kapitel: Änderungen
1. Abschnitt: Änderungen im Bestand des Patentes
< Art. 97 b. Inhalt
> Art. 98a d. Beschränkung des Teilverzichts
Art. 98 c. Eintragung und Veröffentlichung
1 Entspricht die Erklärung des teilweisen Verzichts den Vorschriften, so wird sie im Patentregister eingetragen.
2 Sie wird vom Institut veröffentlicht und der Patentschrift beigelegt; dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde zugestellt.
3 Gleichzeitig setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten, innert der er die Errichtung neuer Patente (Art. 25 des Gesetzes) beantragen kann.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen