Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Zweites Kapitel: Vertretung
< Art. 8 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter
> Art. 9

Art. 8a1 Vertretungsvollmacht

Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem Institut vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Institut eine schriftliche Vollmacht verlangen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4483).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen