Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren
< Art. 86 Einspruchsgebühr und Parteientschädigung
> Art. 88 Anwendbares Recht

Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung

Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom Institut veröffentlicht. Das Institut stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen