Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren
< Art. 86 Einspruchsgebühr und Parteientschädigung
> Art. 88 Anwendbares Recht
Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung
Der Widerruf, die unveränderte Aufrechterhaltung oder die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang wird im Patentregister eingetragen und vom Institut veröffentlicht. Das Institut stellt dem Patentinhaber eine neue Patenturkunde zu.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen