Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren
< Art. 85 Endverfügung
> Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung

Art. 86 Einspruchsgebühr und Parteientschädigung

1 Wird der Einspruch gutgeheissen, so wird dem Einsprecher in der Regel die Einspruchsgebühr zurückerstattet; bei teilweiser Gutheissung erfolgt die anteilsmässige Rückerstattung. Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann das Institut von der Rückerstattung der Einspruchsgebühr absehen, insbesondere wenn der Einsprecher das Verfahren mutwillig verzögert hat.

2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen