Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
Zweites Kapitel: Vertretung
< Art. 7 Erbfolge
> Art. 8a Vertretungsvollmacht

Art. 81 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter

1 Solange der Anmelder oder Patentinhaber einen Vertreter bestellt hat, sendet das Institut seine Mitteilungen ausschliesslich an diesen.

2 Es nimmt Mitteilungen eines vertretenen Anmelders oder Patentinhabers entgegen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen