Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren
< Art. 78 Mehrere Einsprüche
> Art. 80 Beantwortung des Einspruchs

Art. 79 Anzahl Eingaben und Beilagen

Vorbehältlich des Artikels 73 Absatz 1 sind Eingaben und Beilagen zum Einspruch in je einem Exemplar für das Institut und für jede Partei einzureichen; fehlen Exemplare, so kann das Institut eine Nachfrist für deren Einreichung ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der einreichenden Partei erstellen.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen