Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren
< Art. 72 Sperrfrist
> Art. 74 Prüfung des Einspruchs

Art. 73 Form und Inhalt

1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung ins Patentregister schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

a.1
Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b.
Nummer und Titel des angefochtenen Patents;
c.
die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben wird;
d.
die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 des Gesetzes);
e.
die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.

2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen.

3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen