Dritter Titel: Prüfung der Anmeldung
Sechstes Kapitel: Einspruchsverfahren
< Art. 72 Sperrfrist
> Art. 74 Prüfung des Einspruchs
Art. 73 Form und Inhalt
1 Der Einspruch ist innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Eintragung ins Patentregister schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:
- a.1
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse des Einsprechers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
- b.
- Nummer und Titel des angefochtenen Patents;
- c.
- die Erklärung, in welchem Umfang gegen das Patent Einspruch erhoben wird;
- d.
- die Einspruchsgründe (Art. 1a, 1b und 2 des Gesetzes);
- e.
- die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.
2 Innerhalb der Einspruchsfrist (Art. 59c des Gesetzes) ist die Einspruchsgebühr zu zahlen.
3 Urkunden, die der Einsprecher als Beweismittel anführt, sind beizulegen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2247).
Stand am 1. Januar 2013
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